FG Köln - Beschluss vom 18.06.2004
10 K 1157/04
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 144 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1627

Keine Prozesskostenhilfe bei Vorlage von bescheidändernden Unterlagen erst im Klageverfahren

FG Köln, Beschluss vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 10 K 1157/04

DRsp Nr. 2004/12240

Keine Prozesskostenhilfe bei Vorlage von bescheidändernden Unterlagen erst im Klageverfahren

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig und PKH zu versagen, wenn das Klageverfahren durch die Säumigkeit des Klägers veranlasst worden ist. Davon ist auszugehen, wenn die zur Bescheidänderung führenden Unterlagen (hier: Zusammenveranlagungsantrag und Zustimmung des Ehepartners) erst im Klageverfahren vorgelegt werden, obwohl dies schon im Verwaltungsverfahren möglich gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 144 ;

Entscheidungsgründe:

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, der die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.