FG Münster - Urteil vom 18.06.2004
9 K 2742/02 S
Normen:
AO (1977) § 236 Abs. 1, Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 224
EFG 2004, 1742

Keine Prozesszinsen bei durch Anrechung entstandenem Erstattungsbetrag im Prozess gegen die Steuerfestsetzung

FG Münster, Urteil vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 9 K 2742/02 S

DRsp Nr. 2004/13509

Keine Prozesszinsen bei durch Anrechung entstandenem Erstattungsbetrag im Prozess gegen die Steuerfestsetzung

Für einen sich erst durch die Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ergebenden Erstattungsbetrag sind Prozesszinsen nicht festzusetzen, wenn es an einer Herabsetzung der festgesetzten Steuer fehlt.

Normenkette:

AO (1977) § 236 Abs. 1, Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Prozesszinsen festzusetzen sind.

Die Klägerin (Kl.) erwarb mit Kaufvertrag vom 18.12.1990 sämtliche Anteile an der X... GmbH. Mit Beschluss vom 21.12.1990 löste die Kl. die X... GmbH zum 31.12.1990 auf und beschloss den Gewinn der X... GmbH vollständig auszuschütten. In ihrem Jahresabschluss 1990 erfasste die Kl. den ausgeschütteten Gewinn der X... GmbH zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer (KSt) mit 3.347.682 DM als Ertrag und schrieb gleichzeitig wegen der Gewinnausschüttung die Beteiligung an der X... GmbH auf 0 DM ab. In ihrer KSt-Erklärung 1990 machte die Kl. die Anrechnung von Kapitalertragsteuer (KapSt) i. H. v. 535.629 DM und KSt von 1.205.165 DM geltend.