1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … die monatlichen Lohnsteuerfestsetzungen für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2006 nach Maßgabe der unter B. III der Entscheidungsgründe dargestellten Aufstellung insoweit zu ändern, als sie auf Grundlage von niedrigeren Löhnen/ Gehältern, und zwar unter Berücksichtigung von Minderungsbeträgen i.H.v. insgesamt 42.000 EUR (2005) und insgesamt 76.298 EUR (2006) zu erfolgen haben. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 61 %, die Klägerin zu 39 %.
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