I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Bank, vermittelt neben dem Bankgeschäft gegenüber sog. Verbundpartnern Versicherungsverträge, für die sie von den Verbundpartnern Provisionszahlungen erhält. Soweit Mitarbeiter der Klägerin in die Vermittlung von Versicherungsverträgen gegenüber Dritten (Bankkunden) eingeschaltet waren, wurden sie an der Abschlussprovision teilweise beteiligt. Waren Mitarbeiter oder bestimmte Familienangehörige Versicherungsnehmer, wurde die Abschlussgebühr an den betreffenden Mitarbeiter in voller Höhe weitergeleitet, weil man an den eigenen Mitarbeitern nicht verdienen wollte. Die diesbezügliche Handhabung beruhte auf einer betrieblichen Übung und ab April 1998 auf einer Betriebsvereinbarung.
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