FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.03.2013
1 K 1312/12
Normen:
AO § 357 Abs. 2; AO § 355 Abs. 1; Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO 2010) 3.1 Abs. 5; FVG;

Keine Rechtsfolgen aus der FAGO gegenüber den Steuerpflichtigen Zugang eines unter Beifügung des Zusatzes persönlich gekennzeichneten Einspruchs

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 1 K 1312/12

DRsp Nr. 2013/18379

Keine Rechtsfolgen aus der FAGO gegenüber den Steuerpflichtigen Zugang eines unter Beifügung des Zusatzes „persönlich” gekennzeichneten Einspruchs

1. Für den Zugang eines Einspruchsschreibens beim FA ist unerheblich, ob auf dem Einspruchsschreiben ein – zuständiger oder unzuständiger – Bearbeiter oder auch der Vorsteher des FA – ggf. auch unter Beifügung des Zusatzes „persönlich” – als Adressat aufgeführt ist. 2. Die Geschäftsordnung für die Finanzämter regelt die Grundsätze der Organisation bei den Finanzämtern im Anschluss an das Gesetz über die Finanzverwaltung. Rechtsfolgen im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen ergeben sich hieraus nicht.

Die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 2; AO § 355 Abs. 1; Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO 2010) 3.1 Abs. 5; FVG;

Tatbestand