LSG Hamburg - Urteil vom 27.04.2023
L 1 BA 12/22
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1; ErgThAPrV § 1 Abs. 1; ErgThAPrV § 1 Abs. 3; ErgThAPrV § 4 Abs. 2 Nr. 2; ErgThAPrV Anl. 1 Nr. 4;

Keine Rentenversicherungspflicht einer Dozententätigkeit für eine staatlich anerkannte BerufsfachschuleAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Hamburg, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen L 1 BA 12/22

DRsp Nr. 2023/8035

Keine Rentenversicherungspflicht einer Dozententätigkeit für eine staatlich anerkannte Berufsfachschule Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Eine Dozententätigkeit auf der Grundlage eines Honorarvertrages wird im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt, wenn die Elemente der Selbstständigkeit diejenigen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen und bei wertender Betrachtung von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist – hier insbesondere im Hinblick auf eine fehlende Weisungsgebundenheit und Einordnung in die Arbeitsorganisation.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungstenor des Urteils des Sozialgerichts sich auf den Zeitraum vom 10. Mai bis 31. Dezember 2016 bezieht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1; ErgThAPrV § 1 Abs. 1; ErgThAPrV § 1 Abs. 3; ErgThAPrV § 4 Abs. 2 Nr. 2; ErgThAPrV Anl. 1 Nr. 4;

Tatbestand