FG Köln - Urteil vom 14.04.2015
12 K 329/13
Normen:
UmwStG a.F. § 13; EStG § 17;

Keine retrospektive Beurteilung der Wesentlichkeitsgrenze von § 17 EStG bei Verschmelzung

FG Köln, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 12 K 329/13

DRsp Nr. 2015/11669

Keine "retrospektive" Beurteilung der Wesentlichkeitsgrenze von § 17 EStG bei Verschmelzung

Für die Frage, ob im Zuge einer Verschmelzung Anteile an der übertragenden Körperschaft solche i.S. des § 17 EStG sind und damit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG a.F. auch Anteile an der übernehmenden Körperschaft als Anteile i.S. des § 17 EStG gelten, ist auf die im Zeitpunkt der Verschmelzung gültige Fassung des § 17 EStG abzustellen.

Normenkette:

UmwStG a.F. § 13; EStG § 17;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an der A AG gemäß § 17 EStG.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute, die im Streitjahr 2002 unterschiedliche Einkünfte erzielten.