Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung der Rechtseinheit und zur Rechtsfortbildung begehren, entspricht der von ihnen hervorgehobene abstrakte Rechtssatz des Finanzgerichts (FG), wonach bei einer auch teilweise selbstgenutzten Ferienwohnung zwingend eine auf 30 Jahre angelegte Prognose zur Ermittlung der Überschusserzielungsabsicht anzustellen sei, der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), so insbesondere in dem von den Klägern selbst herangezogenen Urteil des BFH vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726). Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Gleiches gilt für den Rechtssatz, dass bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist (s. BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).
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