VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16 Abs. 1 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16 Abs. 3 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 25 Abs. 1 ;
Keine Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung, wenn der Zugang zum Markt nicht zweifelhaft erscheint
FG Hamburg, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IV 51/04
DRsp Nr. 2005/18220
Keine Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung, wenn der Zugang zum Markt nicht zweifelhaft erscheint
1. Um den Nachweis über die Einfuhr gem. Art. 16 Abs. 1 lit. a VO Nr. 800/1999 zu widerlegen, müssen Tatsachen vorgebracht werden, die den Zugang zum Markt zweifelhaft erscheinen lassen. Wenn nicht festgestellt worden ist, dass das Verzollungspapier selbst Fälschungsmerkmale oder sonst inhaltliche Unstimmigkeiten aufweist, müssen die Zweifel gewichtig und - auch als Ausfluss allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze - sowohl für den Ausführer als auch für das Gericht nachvollziehbar begründet sowie inhaltlich überprüfbar sein. Die fehlende Eintragung einer Einfuhr in die russische Einfuhrdatenbank allein begründet derartige Zweifel nicht.2. Wird vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert und wurde innerhalb der Frist ein CMR-Frachtbrief als Beförderungspapier vorgelegt, bei dem Feld 24 nicht ausgefüllt ist, der aber nach ständiger Verwaltungspraxis anerkannt worden ist, kann die fehlende Bestätigung des Empfängers durch Vorlage eines vollständig ausgefüllten CMR-Frachtbriefs auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden.
Normenkette:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16 Abs. 1 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16 Abs. 3 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 25 Abs. 1 ;
Tatbestand:
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