FG München - Gerichtsbescheid vom 31.07.2013
13 K 101/11
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 39 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FöGbG § 4; FöGbG § 3; EStG § 10d Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1;

Keine Rückgängigmachung der FördG-AfA wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrags bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

FG München, Gerichtsbescheid vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 13 K 101/11

DRsp Nr. 2013/24205

Keine Rückgängigmachung der FördG -AfA wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrags bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

Die Sonderabschreibung nach § 4 FöGbG ist nach der Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht rückwirkend im Jahr ihrer Berücksichtigung rückgängig zu machen, wenn das wirtschaftliche Eigentum aufgrund des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten sowie die Erzielung von Mieteinnahmen übergegangen ist. Die durch das wirtschaftliche Eigentum vollzogene Anschaffung bedingt, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrages kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellt.

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 25. Oktober 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2010 wird die Einkommensteuer 1993 auf … herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 39 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FöGbG § 4; FöGbG § 3; EStG § 10d Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1;

Gründe

I.