1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 25. Oktober 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2010 wird die Einkommensteuer 1993 auf … herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
I.
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