FG Münster - Urteil vom 26.01.2004
8 K 2328/01 GrE
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1213

Keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs durch Auswechslung auf der Käuferseite; Grunderwerbsteuer 1999

FG Münster, Urteil vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 8 K 2328/01 GrE

DRsp Nr. 2005/8870

Keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs durch Auswechslung auf der Käuferseite; Grunderwerbsteuer 1999

1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt voraus, dass die Beteiligten den Erwerbsvorgang tatsächlich rückgängig machen. 2. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegt nicht vor, wenn der Käufer das Grundstück in der Weise in der Hand hält, dass er und nicht der Verkäufer über den anschließenden Verkauf bestimmt. Dies kann insbesondere bei einer Auswechslung der Personen auf der Käuferseite der Fall sein, etwa wenn der neue Käufer eine dem bisherigen Käufer nahe stehende Person ist.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbundenen mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Nr. 3) gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht worden ist.

Der Kläger (Kl.) erwarb mit notariellem Vertrag vom 26.03.1999 zwei Miteigentumsanteile an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen (Nr. 3 und 4) zu einem Kaufpreis von insgesamt 508.972,89 DM (= 2 x 254.486,40 DM) von der Fa. S 1-GmbH, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer S 2.

Mit Bescheid vom 14.05.1999 setzte das Finanzamt (FA) Grunderwerbsteuer in Höhe von 17.814 DM fest.