FG Nürnberg - Urteil vom 09.10.2003
IV 194/02
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Keine Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs bei Aufhebung des Kaufvertrags im persönlichen Interesse des Käufers

FG Nürnberg, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen IV 194/02

DRsp Nr. 2003/17406

Keine Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs bei Aufhebung des Kaufvertrags im persönlichen Interesse des Käufers

Eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegt nicht vor, wenn der Grundstückskäufer aus persönlichen Gründen den Verkäufer veranlasst, den Kaufvertrag aufzuheben und das Grundstück an einen vom Käufer benannten Dritten zu verkaufen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erwerb eines Hälfteanteils an einer Eigentumswohnung durch den Kläger durch Aufhebung des Kaufvertrags und Weiterveräußerung dieses Anteils im Wege einer Nachtragsvereinbarung wieder rückgängig gemacht worden ist.