FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.03.2007
5 K 1639/05
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ; BGB § 94 § 95 ; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1219
EFG 2007, 1068

Keine Rücklage (Ansparabschreibung) für Dachziegel-Fotovoltaikanlage

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 5 K 1639/05

DRsp Nr. 2007/9156

Keine Rücklage (Ansparabschreibung) für Dachziegel-Fotovoltaikanlage

1. Eine Dachziegel-Fotovoltaikanlage, die einem Gebäude Schutz gegen äußere Einflüsse bietet, ist kein bewegliches Wirtschaftsgut, denn sie ist weder als nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügter Scheinbestandteil noch als nicht in das Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtung anzusehen. 2. Bei der Neugründung eines Betriebs setzt die Bildung einer Ansparrücklage für künftig anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen voraus, dass diese am maßgebenden Stichtag verbindlich bestellt worden sind. Allein die formale Bezeichnung als "Verbindliche Bestellung" genügt hierzu nicht, wenn die beabsichtigte Investition nach den Umständen des Einzelfalles noch nicht ausreichend konkretisiert ist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ; BGB § 94 § 95 ; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger im Veranlagungszeitraum 2003 gemäß § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - eine Gewinn minderte Rückstellung (Ansparabschreibung) für die künftige Anschaffung oder Herstellung einer Fotovoltaikanlage bilden dürfen.

Der Kläger ist Verwaltungsangestellter bei der Stadtverwaltung W, seine Ehefrau - die Klägerin - ist Hausfrau.