Streitig ist, ob die Kläger im Veranlagungszeitraum 2003 gemäß § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - eine Gewinn minderte Rückstellung (Ansparabschreibung) für die künftige Anschaffung oder Herstellung einer Fotovoltaikanlage bilden dürfen.
Der Kläger ist Verwaltungsangestellter bei der Stadtverwaltung W, seine Ehefrau - die Klägerin - ist Hausfrau.
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