I.
Streitig ist die Übertragbarkeit einer Rücklage gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Forstflächen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zugeteilt worden sind.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden in den Streitjahren (1997 und 1998) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger unterhält einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
Im Wirtschaftsjahr 1996/97 erzielte der Kläger aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstücks einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 275.940 DM, den er zunächst erfolgsneutral behandelte und sodann anlässlich einer Betriebsprüfung in eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG einstellte.
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