BFH - Urteil vom 01.07.2010
IV R 7/08
Normen:
§ 5 FlurbG; § 44 FlurbG; § 47 FlurbG; § 50 Abs 2 FlurbG; § 85 Nr 8 FlurbG; § 52 Abs 1 FlurbG; § 52 Abs 3 S 2 FlurbG; § 6b Abs 1 EStG 1997; § 6b Abs 3 EStG 1997;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1336/05

Keine Rücklagenübertragung auf Abfindungsgrundstücke im Flurbereinigungsverfahren

BFH, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IV R 7/08

DRsp Nr. 2010/18271

Keine Rücklagenübertragung auf Abfindungsgrundstücke im Flurbereinigungsverfahren

NV: Wegen des im Flurbereinigungsverfahren geltenden Surrogationsprinzips kann die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken nicht als Grundstückserwerb angesehen werden. Mangels Anschaffung kommt eine Rücklagenübertragung auf die Abfindungsgrundstücke nicht in Betracht.

Normenkette:

§ 5 FlurbG; § 44 FlurbG; § 47 FlurbG; § 50 Abs 2 FlurbG; § 85 Nr 8 FlurbG; § 52 Abs 1 FlurbG; § 52 Abs 3 S 2 FlurbG; § 6b Abs 1 EStG 1997; § 6b Abs 3 EStG 1997;

Gründe

I.

Streitig ist die Übertragbarkeit einer Rücklage gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Forstflächen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zugeteilt worden sind.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden in den Streitjahren (1997 und 1998) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger unterhält einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.

Im Wirtschaftsjahr 1996/97 erzielte der Kläger aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstücks einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 275.940 DM, den er zunächst erfolgsneutral behandelte und sodann anlässlich einer Betriebsprüfung in eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG einstellte.