LSG Hessen - Urteil vom 25.01.2019
L 5 R 137/18
Normen:
SGB VI § 33; SGB VI § 35; SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 302b Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 und S. 3 Nr. 1 bis Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1 bis S. 5; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1 und S. 2; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 352/16

Keine Rücknahme einer Rentenbewilligung als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt bei schutzwürdigem VertrauenKeine arglistige Täuschung beim Unterlassen von Angaben zu einem VersorgungsausgleichKeine Rücknahme der Verwaltungsakte über eine laufende Geldleistung nach Ablauf der Zehnjahresfrist beim Ruhen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugunsten einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen

LSG Hessen, Urteil vom 25.01.2019 - Aktenzeichen L 5 R 137/18

DRsp Nr. 2019/7068

Keine Rücknahme einer Rentenbewilligung als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt bei schutzwürdigem Vertrauen Keine arglistige Täuschung beim Unterlassen von Angaben zu einem Versorgungsausgleich Keine Rücknahme der Verwaltungsakte über eine laufende Geldleistung nach Ablauf der Zehnjahresfrist beim Ruhen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugunsten einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1. Es liegt keine arglistige Täuschung im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X vor, wenn der Versicherte, der über keine besonderen rentenrechtlichen Kenntnisse verfügte und für die Antragstellung die Hilfe einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Anspruch genommen hat, Angaben über den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe unterlassen hat. 2. Bei laufenden monatlichen Zahlungen bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme steht das Ruhen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugunsten einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 89 Abs. 1 S. 2 SGB VI der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 3 S. 4 SGB X entgegen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsrechtszug zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 33; SGB VI § 35; SGB VI § Abs. S. 1 und S. 2;