Keine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen nach Erhalt der Abschlussprovision bei fehlender Konkretisierung der Nachbetreuungspflicht und teilweiser Abgeltung der Betreuung durch zusätzliche Provisionsansprüche
FG Sachsen, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 4 K 154/07
DRsp Nr. 2010/12829
Keine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen nach Erhalt der Abschlussprovision bei fehlender Konkretisierung der Nachbetreuungspflicht und teilweiser Abgeltung der Betreuung durch zusätzliche Provisionsansprüche
1. Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden.2. Soweit der Versicherungsvertreter außer den Abschlussprovisionen gesonderte und laufende Provisionen für die Pflege des Bestandes an Versicherungsverträgen erhält, ist er im Hinblick auf die Nachbetreuung nicht zur Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes berechtigt.
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