I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt u.a. ein Produktions- und Handelsunternehmen für Zucker aller Art. Im Streitjahr 1988 erhielt sie monatlich eine Subvention, die für die Lagerung hergestellten Zuckers gewährt wird (Lagerkostenvergütung). Die Finanzierung der Lagerkostenvergütung erfolgt durch eine Lagerkostenabgabe, die von den Zuckerherstellern erhoben wird. In der Bilanz zum 31. Dezember 1988 bildete die Klägerin eine Rückstellung für die künftig im Zeitpunkt des Absatzes des hergestellten Zuckers anfallenden Lagerkostenabgaben.
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