FG Münster - Urteil vom 26.08.2008
9 K 1660/05 K
Normen:
VGB-Satzung 2001 § 65 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2513
EFG 2008, 1942

Keine Rückstellung für künftige Sanierungsgelder an die VBL

FG Münster, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 9 K 1660/05 K

DRsp Nr. 2008/19345

Keine Rückstellung für künftige Sanierungsgelder an die VBL

1. Mitgliedsunternehmen der Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) dürfen für Sanierungsgelder, die sie zukünftig an die VBL voraussichtlich zu entrichten haben, keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden. 2. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass alle wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeiten nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängig ist. 3. Bei wertender Betrachtung gehört sowohl die frühere Beschäftigung von Arbeitnehmern, die geschützte Anwartschaften erworben haben, als auch die künftige Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zusatzversorgungspflichtige Entgelte beziehen werden, zu den wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmalen für das Entstehen künftiger Verpflichtungen zur Zahlung von Sanierungsgeldern.

Normenkette:

VGB-Satzung 2001 § 65 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für Sanierungsgelder, die sie künftig an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) voraussichtlich zu entrichten haben wird, Rückstellungen zu bilden hat.