FG München - Urteil vom 14.05.2002
6 K 2825/01
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 1 ;

Keine Rückstellung für Pensionszusage bei Verzicht des Berechtigten; Körperschaftsteuer 1995; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1995; Gewerbesteuermessbetrag 1995; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995; Solidaritätszuschlag 1995

FG München, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 2825/01

DRsp Nr. 2002/12177

Keine Rückstellung für Pensionszusage bei Verzicht des Berechtigten; Körperschaftsteuer 1995; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1995; Gewerbesteuermessbetrag 1995; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995; Solidaritätszuschlag 1995

Wird in einem gerichtlichen Vergleich zwischen einer GmbH und dem früheren Geschäftsführer vereinbart, dass alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche abgegolten sein sollen, so darf die Gesellschaft keine Rückstellung für eine Pension bilden, die dem ehemaligen Geschäftsführer ursprünglich zugesagt worden war.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Bildung einer Rückstellung für eine Pensionszusage.