Keine rückwirkende Änderung eines bestandskräftigen Bescheides über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 1032/06
DRsp Nr. 2006/29770
Keine rückwirkende Änderung eines bestandskräftigen Bescheides über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005
Ein bestandskräftiger Bescheid über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitens des Grenzbetrages kann nicht aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 Aktenzeichen 2 BvR 167/02 aufgehoben werden. Die fehlerhafte Berechnung der Einkünfte und Bezüge führt auch nicht zur Nichtigkeit des Bescheides.