FG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.2011
6 K 241/09
Normen:
KStG § 32a;

Keine rückwirkende Hemmung durch § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 6 K 241/09

DRsp Nr. 2011/11257

Keine rückwirkende Hemmung durch § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG

1. Zur Festsetzungsfrist für die KSt-Festsetzung. 2. Zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO. 3. KSt- und ESt-Bescheid stehen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid-Folgebescheid. Das gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG durch das JStG 2007. 4. § 32a Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG führt nicht zum Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist, sondern lediglich zur Hemmung einer noch andauernden Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gehemmt, soweit und solange in offener Festsetzungs-/Feststellungsfrist ein korrespondierender Steuerbescheid noch zulässig ergehen kann. 5. § 32a KStG soll insgesamt erst ab 18.12.2006 Gültigkeit besitzen. Somit werden lediglich Festsetzungsfristen nach § 32a KStG gehemmt, die in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren.

Normenkette:

KStG § 32a;

Tatbestand:

In dem Verfahren ist streitig, ob § 32a Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf Bescheide gegenüber der Klägerin als Körperschaft für das Streitjahr 1996 Anwendung findet.