LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2017
L 19 R 347/15
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 223/14

Keine Rückwirkung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 19 R 347/15

DRsp Nr. 2018/1937

Keine Rückwirkung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zur Rückwirkung des Antrages auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 S. 1 SGB VI.

Eine Rückwirkung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht möglich, nachdem der Antrag auf Befreiung nach Aufnahme der zur Rentenversicherungspflicht führenden Tätigkeit gestellt wurde. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist stets tätigkeitsbezogen zu erteilen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ab wann der Kläger von der Versicherungspflicht bei der Beklagten zu befreien ist.