Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist, ab wann der Kläger von der Versicherungspflicht bei der Beklagten zu befreien ist.
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