Streitig geblieben ist die Hinzuschätzung von Mieterlösen für die Überlassung von LKW-Anhängern.
Die Klägerin betrieb vom 01.06. bis 31.12.2001 einen Nutzfahrzeuge-Service. Der Geschäftsbetrieb umfasste u.a. auch die Vermietung von Fahrzeugen. Neben einem von der Klägerin angeschafften Sattelanhänger und einem VW-Transporter unterhielt die Klägerin drei weitere Anhänger/Auflieger der Marken A, B und C (Anhänger). Diese Fahrzeuge hatte die Klägerin von ihrem damaligen Lebensgefährten und vormaligen Betriebsinhaber zur Nutzung übernommen.
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