FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.02.2013
3 K 1620/09
Normen:
EStG § 7h Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10; BauGB § 177; HGB § 255 Abs. 2; Bescheinigungsrichtlinie für das Land Sachsen-Anhalt;

Keine Sonderabschreibung nach § 7h EStG für den als Neubau anzusehenden DG-Ausbau eines im Übrigen begünstigten Altbaus

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 1620/09

DRsp Nr. 2013/18377

Keine Sonderabschreibung nach § 7h EStG für den als Neubau anzusehenden DG-Ausbau eines im Übrigen begünstigten Altbaus

1. Bestätigt eine Stadt entsprechend der Bescheinigungsrichtlinie für das Land Sachsen-Anhalt die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG an einem Gebäude und führt des Weiteren aus, dass die Bescheinigung nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 7h EStG ist, kann sich der Steuerpflichtige für eine Sonderabschreibung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss des Gebäudes, mithin eines nach dieser Vorschrift nicht begünstigten bautechnischen Neubaus nicht auf die Bindungswirkung der Bescheinigung berufen. 2. Eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung im Dachgeschoss und in einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist nicht zulässig, denn Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bilden zusammengenommen ein einheitliches Wirtschaftsgut „Eigentumswohnung”, das einheitlich abzuschreiben ist.