Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 hat die Beklagte auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Klägerin zu 2 in ihrer Tätigkeit als Verwaltungsrätin bei der Klägerin zu 1 in der Zeit ab 18. August 2015 selbstständig tätig ist und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist.
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