Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2020 zu Ziffer 1 wie folgt neu gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2016 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger in der Zeit ab dem 27. November 2014 für die Beigeladene zu 1) ausgeübte Tätigkeit als Filmeditor nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 1); im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
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