LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2022
L 11 BA 1015/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 6; GewO § 6 Abs. 2; GewO § 106 S. 1; BGB § 611; BGB § 611a; BGB § 613 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2933/17

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer als Einzelunternehmerin tätigen Kosmetikerin für ein WellnesszentrumAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen L 11 BA 1015/20

DRsp Nr. 2022/10841

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer als Einzelunternehmerin tätigen Kosmetikerin für ein Wellnesszentrum Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Eine Kosmetikerin, die als Einzelunternehmerin ein eigenes Kosmetikstudio betreibt, wird nicht als abhängig Beschäftigte tätig, wenn sie an von ihr selbst vorgeschlagenen Wochenenden gegen Zahlung eines Honorars in einem Wellnesszentrum als Kosmetikerin und Wellnessmasseurin tätig wird und sie dabei keinen Weisungen des Betreibers des Wellnesszentrums unterliegt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.02.2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin vom 01.03.2017 bis 31.05.2018 im Bereich Massage und Wellnesstherapie nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 6; GewO § 6 Abs. 2;