Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19.11.2020 und der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Logopädin in der Praxis des Klägers in der Zeit vom 01.03.2018 bis 31.10.2018 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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