Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Soziallsgschgerichts Schleswig vom 26. Juli 2016 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2016 wird hinsichtlich des die Beigeladene zu 3) betreffenden Betrages von 26.198,95 EUR angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
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