Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) des Berufungsverfahrens und unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2014 auch die Kosten des ersten Rechtszugs. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.08.2009.
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