1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1989 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung nicht unterlegen hat.
2. Die Beklagte trägt mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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