LSG Hessen - Urteil vom 27.08.2020
L 8 BA 4/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; HGB §§ 407 ff.; HGB §§ 418 ff.; HGB a.F. §§ 433 ff.;
Fundstellen:
NZS 2021, 600
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 249/13

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Fahrradkurier für einen Transportdienstleister im Rahmen eines Dienstvertrags als FrachtführerAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Hessen, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 4/20

DRsp Nr. 2021/1824

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Fahrradkurier für einen Transportdienstleister im Rahmen eines Dienstvertrags als Frachtführer Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Eine Tätigkeit als Fahrradkurier für einen Transportdienstleister im Rahmen eines Dienstvertrags als Frachtführer wird als selbständige Tätigkeit ausgeführt, wenn kein Weisungsrecht des Auftraggebers besteht und keine Einbindung in die betriebliche Organisation erfolgt.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2018, der Bescheid vom 24. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2003 sowie der Bescheid vom 28. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. August 2000 nicht der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung, in der Gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; § ;