LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2022
L 9 BA 4231/18
Normen:
SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1805/17

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Medientechniker mit Schwerpunkt Videotechnik für ein Einzelunternehmen im Bereich der MedientechnikAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Betriebsorganisation sowie Fehlen eines eigenen Unternehmerrisikos

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2022 - Aktenzeichen L 9 BA 4231/18

DRsp Nr. 2022/13236

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Medientechniker mit Schwerpunkt Videotechnik für ein Einzelunternehmen im Bereich der Medientechnik Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Betriebsorganisation sowie Fehlen eines eigenen Unternehmerrisikos

Zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines anlassbezogen als Kameramann, Videotechniker und Powerpointoperator beauftragten Medientechnikers.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.857,76 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen in Höhe von insgesamt 13.857,76 € für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 streitig.