LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.08.2022
L 11 BA 2492/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV a.F. § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 649/18

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Rechtsanwältin für eine Rechtsanwaltskanzlei als freie MitarbeiterinAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen L 11 BA 2492/20

DRsp Nr. 2022/13849

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Rechtsanwältin für eine Rechtsanwaltskanzlei als freie Mitarbeiterin Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Eine Rechtsanwältin ist nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wenn ihre Vergütung ausschließlich über eine Beteiligung am monatlichen Nettoumsatz der von ihr bearbeiteten Mandate erfolgt und sie vom Kanzleiinhaber nicht mit der Erstellung von Entwürfen oder gutachtlichen Stellungnahmen beauftragt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.07.2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Rechtsanwältin in der Kanzlei des Klägers in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.03.2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Kosten des Rechtsstreits im Klage- und im Berufungsverfahren trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;