LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.01.2019
L 1 BA 34/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZG 2020, 395
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 956/13

Keine Sozialversicherungspflicht eines GmbH-FremdgeschäftsführersAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitUnerheblichkeit von sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnissen bei Rechtsmacht aus einem rechtlich wirksamen Treuhandvertrag

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen L 1 BA 34/18

DRsp Nr. 2019/17725

Keine Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Fremdgeschäftsführers Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Unerheblichkeit von sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnissen bei Rechtsmacht aus einem rechtlich wirksamen Treuhandvertrag

1. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der nicht am Stammkapital beteiligt ist, ist nicht abhängig beschäftigt, wenn er aufgrund eines notariell beglaubigten Treuhandvertrages die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf den Treuhänder die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.2. Hat sich der Treuhänder durch den Treuhandvertrag umfassend einer schuldrechtlichen Beschränkung seiner zu 100 % gehaltenen Geschäftsanteile im Innenverhältnis unterworfen, hat der Geschäftsführer als Treugeber letztlich eine Stellung als faktischer Alleingesellschafter inne.3. Die überwiegend arbeitnehmertypischen Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ändern nichts an einer fehlenden abhängigen Beschäftigung.