BSG - Urteil vom 14.03.2018
B 12 R 3/17 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2018, 261
BSGE 125, 177
NZS 2018, 470
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 761/14
SG Münster, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 303/12

Keine Sozialversicherungspflicht eines Musikschullehrers in einem freien Dienstverhältnis zu einer kommunalen MusikschuleKeine persönliche Abhängigkeit und Weisungsunterworfenheit im Wege einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess

BSG, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen B 12 R 3/17 R

DRsp Nr. 2018/5833

Keine Sozialversicherungspflicht eines Musikschullehrers in einem freien Dienstverhältnis zu einer kommunalen Musikschule Keine persönliche Abhängigkeit und Weisungsunterworfenheit im Wege einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess"

Die Tätigkeit eines Musikschullehrers in einem freien Dienstverhältnis zu einer kommunalen Musikschule ohne persönliche Abhängigkeit und Weisungsunterworfenheit wird nicht als abhängige Beschäftigung ausgeübt.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 15. Juli 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012, in der Fassung vom 6. Juli 2016 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird in allen Rechtszügen auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 1. beigeladene Musikschullehrer in seiner Tätigkeit für die Klägerin aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.