FG Köln - Beschluss vom 20.08.2008
2 V 1948/08
Normen:
AO § 117 Abs. 2 ; DBA Türkei Art. 26 ; FGO § 114 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1746

Keine Spontanauskünfte an die türkische Steuerverwaltung

FG Köln, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 2 V 1948/08

DRsp Nr. 2008/18290

Keine Spontanauskünfte an die türkische Steuerverwaltung

Aufgrund der Würdigung eines vorgelegten Privatgutachtens ist bei summarischer Prüfung die Wahrung des Steuergeheimnisses in der Türkei faktisch nicht hinreichend gewährleistet, mit der Folge, dass das FA nicht befugt ist, der türkischen Steuerverwaltung gemäß § 117 Abs. 2 AO i. V. mit Art. 26 DBA Türkei eine Spontanauskunft über Zahlungen der Antragstellerin - eine in der Türkei sehr renommierte und marktstarke Firmengruppe - zu erteilen.

Normenkette:

AO § 117 Abs. 2 ; DBA Türkei Art. 26 ; FGO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beabsichtigte Weiterleitung von zwei Spontanauskünften des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung X durch den Antragsgegner an die türkische Steuerverwaltung zulässig ist.