Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Der Ehemann der Klägerin (Klin.) erwarb 1997 das Mietwohngrundstück A-Straße 1 in T. Das Grundstück umfasst 8 Wohneinheiten, wobei die Klin. und ihr Ehemann die Erdgeschosswohnung selbst bewohnen.
Durch notariellen Vertrag vom 23.03.2006 übertrug der Ehemann der Klin. dieser das Eigentum an dem Grundstück A-Straße 1 im Wege der Schenkung. Zu den Einzelheiten wird auf die notarielle Vereinbarung in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.
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