FG Münster - Urteil vom 18.05.2011
3 K 375/09 Erb
Normen:
ErbStR R 43 Abs 1 Satz 1; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4a;
Fundstellen:
DStRE 2012, 809
ZEV 2012, 222

Keine Steuerbefreiung für Ehegattenschenkungen eines Familienwohnheims für ein Feriendomizil

FG Münster, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 3 K 375/09 Erb

DRsp Nr. 2011/14140

Keine Steuerbefreiung für Ehegattenschenkungen eines Familienwohnheims für ein Feriendomizil

Die Schenkungsteuerbefreiung des § 13 Abs 1 Nr. 4a ErbStG für Schenkungen an Ehegatten hinsichtlich des Familienheims scheidet aus, wenn die Immobilie nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet, sondern nur als Feriendomizil genutzt wird.

Normenkette:

ErbStR R 43 Abs 1 Satz 1; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4a;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2008 übertrug der Kläger seiner Ehefrau den Grundbesitz A, A-Straße 1 (Gemarkung A Flur 7 Flurstücke Nr. 135 und 136) – eine Doppelhaushälfte auf gut 2500 qm Grund – im Wege der Schenkung. An dem Grundbesitz erhielt er ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Vertrages in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen. Der Kläger übernahm die anfallende Schenkungsteuer.