FG Thüringen - Urteil vom 05.06.2003
II 128/03
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Keine Steuerbefreiung für in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugten Strom, wenn er in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird; Stromsteuerbescheid für 2001

FG Thüringen, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen II 128/03

DRsp Nr. 2004/2695

Keine Steuerbefreiung für in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugten Strom, wenn er in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird; Stromsteuerbescheid für 2001

Vom Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erfasst wird nur objektbezogen erzeugter und zur Verfügung gestellter Strom. Der in einem Blockheizkraftwerk bis 2 Megawatt Leistung erzeugte Strom kann damit nicht mehr stromsteuerfrei geleistet werden, wenn er vom Anlagenbetreiber in ein die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellendes Stromnetz eingespeist wird. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin den von ihr in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugten Strom gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz steuerfrei leisten kann.