FG Saarland - Urteil vom 04.05.2010
1 K 1069/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 9;

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. für an Beamten gezahlte Abfindung

FG Saarland, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 1 K 1069/06

DRsp Nr. 2010/23124

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. für an Beamten gezahlte Abfindung

Erhält ein bei der Deutschen Telekom AG beschäftigter Postbeamter, der vorübergehend bei einer ehemaligen Tochtergesellschaft tätig war, von dieser Tochtergesellschaft für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Abfindung, scheidet eine Steuerfreiheit der Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG a.F. aus. Die Vorschrift findet keine Anwendung, da nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses das bislang ruhende Beschäftigungsverhältnis (bei der Telekom AG) wieder auflebt und zudem wegen Unkündbarkeit nicht einmal theoretisch ein Arbeitsplatzverlust droht.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Steuerfreiheit einer an den Kläger gezahlten Abfindung nach Maßgabe des § 3 Nr. 9 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076).