Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die B. AG ist aufgrund Umwandlungsbeschlusses vom 31.03.2009 (Urkunde des Notars C., D., UR-Nr. …) mit Wirkung vom 30.04.2009 in die A. AG, die Klägerin, formwechselnd umgewandelt worden. Der Formwechsel ist dem Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2009 mitgeteilt worden.
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