FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2013
1 K 1082/10
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4; StromStG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2014, 942

Keine steuerbegünstigte Entnahme von Strom bei Betrieb der Werkskantine eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes durch ein eigenständiges Dienstleistungsunternehmen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 1 K 1082/10

DRsp Nr. 2013/25457

Keine steuerbegünstigte Entnahme von Strom bei Betrieb der Werkskantine eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes durch ein eigenständiges Dienstleistungsunternehmen

1. Gemäß § 9 Abs. 3 StromStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung darf der Wirtschaftszweig des Produzierenden Gewerbes Strom nur für „eigenbetriebliche Zwecke” steuerbegünstigt beziehen. 2. Zu den „eigenbetrieblichen Zwecken” gehört nicht die Verwendung des Stroms durch ein anderes Unternehmen, das aufgrund vertraglicher Regelung in den Räumlichkeiten des Unternehmens des Produzierenden Gewerbes für dieses tätig wird (im Streitfall als Kantinenbetreiber). 3. Eine Stromentnahme liegt immer dann vor, wenn elektrische Energie dem Netz oder der Leitung entnommen und in andere Energie (Wärme, Licht, Bewegung) umgewandelt wird. Dann liegt auch stets Letztverbrauch von Strom vor.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4; StromStG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die B. AG ist aufgrund Umwandlungsbeschlusses vom 31.03.2009 (Urkunde des Notars C., D., UR-Nr. …) mit Wirkung vom 30.04.2009 in die A. AG, die Klägerin, formwechselnd umgewandelt worden. Der Formwechsel ist dem Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2009 mitgeteilt worden.