FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2005 14 K 225/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 935
Keine Steuerbegünstigung einer Abfindungszahlung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses bei Mitwirkung am auslösenden Ereignis; Einkommensteuer 1994
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 14 K 225/98
DRsp Nr. 2005/8349
Keine Steuerbegünstigung einer Abfindungszahlung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses bei Mitwirkung am auslösenden Ereignis; Einkommensteuer 1994
Die die Auflösung einer Stiftung ermöglichende Einmahlzahlung einer Stadt an den 68 Jahre alten Stifter, die der Abfindung wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Ablösung der Pensionsverpflichtung dient, ist nicht als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG anzusehen, wenn sich die Entscheidung über die Auflösung der Stiftung aus der Absicht des Stifters begründet, sich aus dem aktiven Berufsleben zurückzuziehen und das Interesse der Stadt an der Liquidation der Stiftung erst entstand, nachdem ihr das Stiftungsvermögen angefallen war.
Normenkette:
EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 ;
Tatbestand:
Streitig ist, ob Abfindungszahlungen für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses und die Abgeltung eines Pensionsanspruches nach den §§ 3 Nr. 9 und 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. 24 Nr. 1 aEinkommensteuergesetz (EStG) steuerbegünstigt sind.
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