FG Sachsen - Urteil vom 29.10.2009
7 K 2343/07
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;

Keine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. EnergieStG für ein nur Vorprodukte, nicht aber die in der Vorschrift genannten Endprodukte herstellendes Unternehmen

FG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 7 K 2343/07

DRsp Nr. 2010/4770

Keine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. EnergieStG für ein nur Vorprodukte, nicht aber die in der Vorschrift genannten Endprodukte herstellendes Unternehmen

Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steht nur solchen Unternehmen des Prozierenden Gewerbes zu, die (auch) die in der Vorschrift genannten Endprodukte herstellen; die Steuerentlastung ist also nicht für Betriebe zu gewähren, die nur die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vorprodukte, nicht aber die in der Vorschrift genannten Endprodukte erzeugen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a) EnergieStG für Betriebe zu gewähren ist, die zwar nicht die in der Vorschrift genannten Erzeugnisse, jedoch die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vorprodukte herstellen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in ihrer Betriebsstätte K Kaolin (Aluminiumsilikat) gewinnt, trocknet und als Granulat an die keramische Industrie zur dortigen Verarbeitung in keramische Erzeugnisse liefert. Die Klägerin ist in die Nr. 14.22 der Klassifizierung der Wirtschaftszweige (NACE-Klasse CB 14.22), Gewinnung von Ton und Kaolin, eingeordnet.