Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2016 geltenden Fassung (EStG) auch um solche Aufwendungen zu ermäßigen ist, die auf in der Werkstatt des Handwerkers erbrachten Werkleistungen zur Herstellung eines Zaunes entfallen.
Die Kläger sind Ehegatten, die vom beklagten Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Kläger erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 machten die Kläger insgesamt 6.228 € für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend, wovon folgende Aufwendungen auf die Sanierung eines Zaunes entfielen:
Werkstattarbeitslohn lt. Rechnung der Firma A.B., X-Dorf:
54 Stunden Facharbeiter x 40 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 2.570,40 € |
62 Stunden Helfer x 35 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 2.582,30 € |
Montagelohn lt. Rechnung:
15 Stunden Facharbeiter x 40 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 714,00 € |
15 Stunden Helfer x 35 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 624,75 € |
Gesamt | 6.491,45 € |
abzgl. Skonto 5 % | 324,57 € |
Gesamtkosten für die Sanierung des Zaunes | 6.166,88 € |
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