FG München - Urteil vom 28.01.2004
1 K 78/03
Normen:
EStG (1997) § 34 Abs. 1 § 24 Nr. 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
AuA 2004, 31

Keine Steuerermäßigung für die Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch eine wegen Auftragsmangels liquidierte GmbH; Keine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. für die Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch eine wegen Auftragsmangel liquidierte GmbH. Folgeentscheidung zu BFH-Urteil vom 4.9.2002 XI R 53/01, BStBl II 2003, 177.; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 1 K 78/03

DRsp Nr. 2004/5275

Keine Steuerermäßigung für die Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch eine wegen Auftragsmangels liquidierte GmbH; Keine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. für die Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch eine wegen Auftragsmangel liquidierte GmbH. Folgeentscheidung zu BFH-Urteil vom 4.9.2002 XI R 53/01, BStBl II 2003, 177.; Einkommensteuer 1997

1. Verzichtet der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer im Zuge der Liquidation der GmbH gegen eine Einmalzahlung auf seine Ansprüche aus einer Pensionsvereinbarung, so ist die Abfindung nur dann als Entschädigung im Sinne der §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 1 EStG ermäßigt (mit dem halben Steuersatz) zu besteuern, wenn nachgewiesen ist, dass die Liquidation der Gesellschaft aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Gründen zwingend war. 2. Von einer wirtschaftlichen Zwangslage ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn die finanzielle Lage der GmbH und ihre Vermögenssituation in den beiden letzten Jahren vor der Liquidation positiv gewesen ist. 3. Es bleibt offen, ob überhaupt von einer Zwangslage ausgegangen werden kann, wenn neben der Liquidation der Gesellschaft zumindest noch eine weitere gleichwertige Entscheidungsalternative besteht.

Normenkette:

EStG (1997) § 34 Abs. 1 § 24 Nr. 1 Buchst. a ;

Tatbestand:

I.