Keine Steuerermäßigung für eine in drei Raten, über zwei Veranlagungszeiträume ausgezahlte Abfindung; Grundsatz von Treu und Glauben bei gegenüber der Lohnsteueraußenprüfung des Betriebs-FA abweichender steuerrechtlicher Beurteilung einer Abfindung als außerordentliche Einkünfte durch das die Einkommensteuerveranlagung durchführende FA; Einkommensteuer 1995 und 1996
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 12 K 371/98
DRsp Nr. 2002/1976
Keine Steuerermäßigung für eine in drei Raten, über zwei Veranlagungszeiträume ausgezahlte Abfindung; Grundsatz von Treu und Glauben bei gegenüber der Lohnsteueraußenprüfung des Betriebs-FA abweichender steuerrechtlicher Beurteilung einer Abfindung als außerordentliche Einkünfte durch das die Einkommensteuerveranlagung durchführende FA; Einkommensteuer 1995 und 1996
1. Eine für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis gezahlte Abfindung ist wegen fehlender Zusammenballung nicht nach § 34 Abs. 1EStG ermäßigt zu besteuern, wenn sie in drei Raten, auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt ausgezahlt wird.2. Hat das Betriebs-FA im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlungen beim Lohnsteuerabzug gebilligt, kann der Arbeitnehmer im Einkommensteuerveranlagungsverfahren hierauf nicht vertrauen.
Streitig ist, ob bei Zahlung einer Abfindung in drei Raten, verteilt auf zwei Veranlagungszeiträume, außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen.
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