UStG § 4 Nr. 14; UStG § 4 Nr. 23; UStG § 4 Nr. 25; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, i und m;
Keine steuerfreien Umsätze auf Tinker- und Ponyhof
FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 2 K 534/11
DRsp Nr. 2013/15694
Keine steuerfreien Umsätze auf Tinker- und Ponyhof
Eine Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG kommt nur in Betracht, wenn eine hierfür erforderliche berufliche Qualifikation nachgewiesen wird. Die Vorschrift in § 4 Nr. 23 UStG ist nur anwendbar, wenn das Unternehmen mit den dort genannten Einrichtungen vergleichbar ist. Für die Anwendung des § 4 Nr. 25 UStG ist die Anerkennung als Träger öffentlicher oder freier Jugendhilfe erforderlich.Die unmittelbare Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe h und i MwStSystRL ist nur möglich, wenn die amtliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 08.11.2007 V R 2/06, BStBl. II 2008, 634). Die Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL erfordert die Gemeinnützigkeit des Unternehmens.
Normenkette:
UStG § 4 Nr. 14; UStG § 4 Nr. 23; UStG § 4 Nr. 25; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, i und m;
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin auf ihrem Tinker- und Ponyhof steuerfreie Umsätze erbringt.
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