Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Tabaksteuer.
Am 14.4.2005 erschien der Kläger beim Zollamt Post, um eine Paketsendung aus Spanien abzuholen, die er dort selbst, an sich adressiert, aufgegeben hatte. In dem Paket befanden sich 4.070 Stück versteuerte spanische Zigaretten. Den Inhalt des Paketes gab der Kläger auf dem Begleitzettel mit "pullover, zapatos, libra" an. Die Zigaretten wurden sichergestellt.
Am 13.5.2005 legte der Kläger gegen die Sicherstellung Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 4.7.2005 zurückgewiesen wurde.
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