FG Brandenburg - Urteil vom 22.05.2002
6 K 2014/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; LStDV 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 3 ; LStR R 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; SGB V § 257 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1284

Keine Steuerfreiheit der Zuschüsse einer GmbH zur Krankenversicherung der hauptberuflich als Pensionsbetreiberin selbständig erwerbstätigen Ehefrau eines Geschäftsführers; Haftung für Lohnsteuer Januar 1993 bis Dezember 1996

FG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 2014/00

DRsp Nr. 2002/13752

Keine Steuerfreiheit der Zuschüsse einer GmbH zur Krankenversicherung der "hauptberuflich" als Pensionsbetreiberin selbständig erwerbstätigen Ehefrau eines Geschäftsführers; Haftung für Lohnsteuer Januar 1993 bis Dezember 1996

1. Die bei der GmbH nicht beschäftigte Ehefrau des GmbH-Geschäftsführers kann mit dem Betrieb einer Pension auch dann "hauptberuflich selbständig tätig" (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) sein - und die Zuschüsse der GmbH zu ihrer Krankenversicherung sind damit nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei-, wenn sie mit der Pension zeitweise keine oder nur geringe positive Einünfte erzielt und die Pension nur einen wöchentliche Zeitaufwand von weniger als 20 Stunden voraussetzt, wenn die Ehefrau aber ansonsten keine andere Erwerbstätigkeit ausübt (hier: Pension mit 14 Gästezimmern, Frühstücksraum, Küche, Einsatz von Personal und einem Jahresumsatz von 228000 DM). 2. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich in den Hintergrund stellt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Für eine Hautberuflichkeit sprechen z. B. ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 18 Stunden, die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes oder die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Normenkette: